Satzung  

 

Satzung

des Sauerländischen Gebirgsvereins Mülheim an der Ruhr e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: „Sauerländischer Gebirgsverein Abteilung Mülheim an der Ruhr“, in der
abgekürzten Form: „SGV Mülheim-Ruhr“.

2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (in der 
abgekürzten Form: „e.V.“)

 

  § 3 Mitgliedschaft

 1. Die Mitglieder des Vereins sind:

    a) Erwachsene

     b) Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

     c) Kinder unter 14 Jahren

     d) Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgiederversammlung Frauen und Männer ernennen, die sich um den 
SGV besonders verdient gemacht haben.
Mitgieder, die aktiv sowie passiv den Skilauf fördern und andere Sportarten betreiben, können sich zur 
Skigilde zusammenschließen.

Mitglieder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend im SGV, 
einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben.

 
2. Aufnahme:

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist in 
schriflicher Form zu stellen.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit 
mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des Gesamtvereins zu den jeweils geltenden Bedingungen 
benutzen. In Wanderheimen und Hütten aller SGV-Abteilungen sowie beim Erwerb von Wanderkarten, 
Schrifttum und Abzeichen erhalten sie die Mitgliedspreise eingeräumt.

4. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliederausweis.

5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jugendliche Mitglieder 
von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.

6. Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliedreversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. 
Der Beitrag ist im 1. Viertel des Jahres fällig. Wer im Lauf des Jahres Mitglied wird, zahlt den vollen 
Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

7. Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist spätestens 
zum 30. September dem zuständigen Vorstand gegenüber zu erklären. Die Mitgliedschaft endet 
damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.Mitglieder, die sich vereinsschädigend gegenüber
dem SGV verhalten oder ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem SGV nicht nachkommen, 
können ausgeschlossen werden. Der Vorstand beschließt nach Anhörung des Auszuschließenden 
den Ausschluß und teilt ihn der Mitgliederversammlung mit, welche im Falle des Einspruchs 
gegen den Ausschluß durch das auszuschließende Mitglied über den Einspruch entscheidet.

 
§ 4 Bezirk und Hauptverein

 1. Die SGV-Abteilung Mülheim-Ruhr gehört zum SGV-Bezirk Unterruhr.

2. Zu jeder Bezirkstagung und jeder Hauptversammlung des Hauptvereins entsendet die 
SGV-Abteilung Mülheim-Ruhr Bevollmächtigte. Falls sie hieran verhindert ist, kann der Vorstand 
ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich bevollmächtigen.

§ 5 Organe des Vereins

a) Der Vorstand (§ 6 der Satzung)

b) Die Migliederversammlung (§ 7 der Satzung)

 

§ 6 Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Gestaltung des Vereinslebens, die 
Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten 
Abteilungen, dem Bezirksvorstand und dem Hauptvorstand des Hauptvereins.

2. Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftführenden Vorstand:

    1. Vorsitzender

    2. Vorsitzender

    Schriftführer

    Kassierer

b) den Fachwarten und der Frauenbeauftragten

3. Der Vorstand kann jederzeit vom Vereinsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von 
3 Vorstandsmitgliedern muß eine Einberufung erfolgen. Die Fachwarte sind dem Vorstand verantwortlich.

4. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist 
allein vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 
§ 7 Mitgiederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch 
mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. 
Die Mitgliederversammlung ist ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei 
Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung 
bezeichnen.

2. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung 
schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur 
erledigt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.

3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig.

4. Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der 
Schriftführer unterzeichnen.

 

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

1. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder.

2. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, oder, wenn sich Widerspruch erhebt, durch Stimmzettel.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 
Ergänzungswahlen nimmt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit vor.

4. Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit, wenn diese Satzung nichts 
anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, in anderen Fällen die 
Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9 Rechnungslegung

Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte 
Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören, geprüft.

 

§ 10 Satzungsänderung

1. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit ¾ der zum Zeitpunkt der 
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Stimmen beschließen.

2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der Mitglieder und des 
Hauptvereins erforderlich.

 

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muß mit der Einladung zur Mitgliederversmmlung 
ekanntgegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand und der 
Hauptvorstand des Hauptvereins eingeladen werden.

2. Das Vermögen fällt bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes dem Hauptverein zu, 
der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Falls dieser 
gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über eine 
dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens i m Einvernehmen mit 
dem Fianzamt.

 

§ 12 Geltungsbeginn

Diese Datzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.10.1989 beschlossen und durch 
spätere Mitgliederversammlungen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

20.04.1995 (§6 Absatz 2b) (Vorstand)).