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Satzung
des
Sauerländischen Gebirgsvereins Mülheim an der Ruhr
e.V.
§
1
Name und Sitz
1.
Der
Verein führt den
Namen: „Sauerländischer Gebirgsverein Abteilung
Mülheim an der Ruhr“, in der
abgekürzten Form: „SGV
Mülheim-Ruhr“.
2.
Er
führt nach
Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“
(in der
abgekürzten Form: „e.V.“)
§
3
Mitgliedschaft
1.
Die
Mitglieder des
Vereins sind:
a) Erwachsene
b)
Jugendliche
vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c)
Kinder
unter 14 Jahren
d)
Ehrenmitglieder
Zu
Ehrenmitgliedern
kann die
Mitgiederversammlung
Frauen und Männer ernennen, die sich um den
SGV besonders
verdient gemacht
haben.
Mitgieder,
die
aktiv
sowie
passiv den Skilauf fördern und andere Sportarten
betreiben, können sich
zur
Skigilde zusammenschließen.
Mitglieder,
die
das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend
im SGV,
einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe
ausüben.
2. Aufnahme:
Über
die
Aufnahme in
den
Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist in
schriflicher
Form zu
stellen.
3.
Rechte
und Pflichten
der Mitglieder:
Die
Mitglieder
sind
berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der
Vereinsarbeit
mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des
Gesamtvereins zu
den jeweils geltenden Bedingungen
benutzen. In Wanderheimen und
Hütten aller
SGV-Abteilungen sowie beim Erwerb von Wanderkarten,
Schrifttum und
Abzeichen
erhalten sie die Mitgliedspreise eingeräumt.
4.
Jedes
Mitglied
erhält
einen Mitgliederausweis.
5.
Stimmberechtigt
sind
alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jugendliche
Mitglieder
von
14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
6.
Die
Mitglieder zahlen
den jeweils von der Mitgliedreversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag.
Der
Beitrag ist im 1. Viertel des Jahres fällig. Wer im Lauf des
Jahres Mitglied
wird, zahlt den vollen
Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
7. Ende der
Mitgliedschaft:
Die
Mitgliedschaft
erlischt
durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt
ist spätestens
zum 30. September dem zuständigen Vorstand gegenüber
zu erklären. Die
Mitgliedschaft endet
damit zum 31. Dezember des laufenden
Jahres.Mitglieder,
die sich vereinsschädigend gegenüber
dem SGV
verhalten oder ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem SGV nicht
nachkommen,
können
ausgeschlossen werden. Der Vorstand beschließt nach
Anhörung des
Auszuschließenden
den Ausschluß und teilt ihn der
Mitgliederversammlung mit,
welche im Falle des Einspruchs
gegen den Ausschluß durch das
auszuschließende
Mitglied über den Einspruch entscheidet.
§
4 Bezirk und
Hauptverein
1.
Die
SGV-Abteilung
Mülheim-Ruhr gehört zum SGV-Bezirk Unterruhr.
2.
Zu
jeder
Bezirkstagung und jeder Hauptversammlung des Hauptvereins entsendet
die
SGV-Abteilung Mülheim-Ruhr Bevollmächtigte. Falls sie
hieran verhindert ist,
kann der Vorstand
ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich
bevollmächtigen.
§
5
Organe des Vereins
a)
Der
Vorstand (§ 6
der
Satzung)
b)
Die
Migliederversammlung
(§ 7 der Satzung)
§
6
Vorstand
1.
Dem
Vorstand obliegt
die Leitung des Vereins, die Gestaltung des Vereinslebens, die
Ausführung der
Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den
benachbarten
Abteilungen, dem Bezirksvorstand und dem Hauptvorstand des Hauptvereins.
2.
Der
Vorstand besteht
aus:
a)
dem
geschäftführenden
Vorstand:
1.
Vorsitzender
2.
Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
b)
den
Fachwarten und
der Frauenbeauftragten
3.
Der
Vorstand kann
jederzeit vom Vereinsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen
von
3
Vorstandsmitgliedern muß eine Einberufung erfolgen. Die
Fachwarte sind dem
Vorstand verantwortlich.
4.
Als
Vorstand im Sinne
des § 26 BGB gelten der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder ist
allein
vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
gebunden.
§ 7
Mitgiederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, jedoch
mindestens jährlich einmal,
möglichst in den ersten drei
Monaten des Kalenderjahres.
Die Mitgliederversammlung ist ist vom
Vorstand
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen zu berufen.
Die
Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der
Beschlußfassung
bezeichnen.
2.
Anträge
zur
Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung
schriftlich eingereicht werden. Später
oder in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge können
nur
erledigt werden, wenn die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
3.
Eine
ordnungsgemäß
einberufene
Mitgliederversammlung ist immer
beschlußfähig.
4.
Alle
Beschlüsse
werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und
der
Schriftführer unterzeichnen.
§
8
Wahlen und
Abstimmungen
1.
Wählbar
sind alle
stimmberechtigten Mitglieder.
2.
Die
Wahlen erfolgen
durch Handzeichen, oder, wenn sich Widerspruch erhebt, durch
Stimmzettel.
3.
Der
Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
Ergänzungswahlen nimmt die nächste
Mitgliederversammlung für den Rest der
Wahlzeit vor.
4.
Bei
allen
Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit, wenn diese Satzung
nichts
anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das
Los, in
anderen Fällen die
Stimme des Vorsitzenden.
§
9
Rechnungslegung
Die
Jahresrechnung
und
die Kasse werden jährlich durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte
Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören,
geprüft.
§
10
Satzungsänderung
1.
Die
Mitgliederversammlung
kann eine Änderung dieser Satzung mit
¾ der zum Zeitpunkt
der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Stimmen
beschließen.
2.
Zur
Änderung des
Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der Mitglieder
und des
Hauptvereins
erforderlich.
§
11
Auflösung
1.
Die
Auflösung des
Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit ¾ der
abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muß mit der
Einladung zur
Mitgliederversmmlung
ekanntgegeben werden. Zu einer solchen
Versammlung müssen
der Bezirksvorstand und der
Hauptvorstand des Hauptvereins eingeladen
werden.
2.
Das
Vermögen
fällt
bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes dem
Hauptverein zu,
der es
unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden hat.
Falls dieser
gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird,
beschließt die
Mitgliederversammlung zugleich über eine
dem Satzungszweck
entsprechende
Verwendung des Vereinsvermögens i m Einvernehmen mit
dem
Fianzamt.
§
12
Geltungsbeginn
Diese
Datzung
wurde
durch die Mitgliederversammlung am 12.10.1989 beschlossen und
durch
spätere
Mitgliederversammlungen wie folgt geändert bzw.
ergänzt:
20.04.1995
(§6
Absatz
2b) (Vorstand)).
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